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§ 27 SächsDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Landesrecht Sachsen

IV. Abschnitt – Schatzregal, Entschädigung, Enteignung

Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDSchG
Gliederungs-Nr.: 46-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 SächsDSchG – Voraussetzungen der Enteignung

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit die Erhaltung eines Kulturdenkmals oder seines Erscheinungsbildes, die Erhaltung eines Denkmalschutzgebietes oder die Erhaltung eines Kulturdenkmals in einem geschützten archäologischen Reservat auf andere zumutbare Weise nicht gesichert werden kann.

(2) Die Enteignung ist außerdem zulässig

  1. a)
    bei Funden, soweit auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, dass ein Kulturdenkmal wissenschaftlich ausgewertet werden kann oder allgemein zugänglich ist
  2. b)
    bei Kulturdenkmalen, wenn die nachrichtliche Erfassung nach § 10 auf andere Weise nicht möglich ist oder den Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 15 nicht nachgekommen wird.

(3) Zum Zwecke von planmäßigen Nachforschungen ist die Enteignung zulässig, wenn eine begründete Vermutung dafür besteht, dass durch die Nachforschung Kulturdenkmale entdeckt werden.

(4) § 92 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.