§ 27 SächsBhVO, Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20d, 25 und 26 SGB V gelten entsprechend.
(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für
- 1.
Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
- 2.
Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und
- 3.
prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 001, 007, 200, 405 und 406 des Gebührenverzeichnisses der GOZ und der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sowie für die Erhebung des Parodontalen Screening-Index.
(3) Andere Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen sind beihilfefähig, wenn die Gewährung der Beihilfe nach § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geboten ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch § 66 der Verordnung vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 626). Zur weiteren Anwendung s. § 65 der Verordnung vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 626).
