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§ 27 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 27 SächsBG – Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt übertragen wird.

(2) Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte eine von dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder den für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, wenn die Beamtin oder der Beamte in der ersten Einstiegsebene der jeweiligen Laufbahngruppe eingestellt worden ist und die Befähigung für die zweite Einstiegsebene dieser Laufbahngruppe nicht besitzt (§ 17). Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der Zulassung, der Dauer und der Inhalte der Qualifizierungen und das Erfordernis und die Voraussetzungen für das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung regeln sowie für einzelne Laufbahnen oder Ämter Ausnahmen zulassen.

(3) Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer voraus; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit, für politische Beamtinnen und Beamte nach § 57 und für Mitglieder des Landesrechnungshofs.

(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.

    während der Probezeit,

  2. 2.

    vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der Probezeit und

  3. 3.

    vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.

Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung, ob nach Eignung, Leistung und Befähigung längere Mindestdienstzeiten gelten.

(5) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Hiervon abweichend können Beamtinnen oder Beamte, die

  1. 1.

    in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen oder

  2. 2.

    in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der ersten oder zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen.

Die Ernennungsbehörde kann in den Fällen des Satzes 2 die erfolgreiche Teilnahme an einem von ihr bestimmten Auswahlverfahren vorschreiben. Absatz 3 und § 26 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für Ämter der Besoldungsordnung A, denen durch die Amtsbezeichnung oder einen diesen ergänzenden Funktionszusatz unmittelbar durch den Besoldungsgesetzgeber ein Amt im funktionellen Sinn zugeordnet ist, gilt Satz 1 nicht.

(6) Der Landespersonalausschuss kann bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen von Absatz 4 und 5 Satz 1 zulassen.

(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist eine Beförderung bei Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes, durch die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig. Gleiches gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs für

  1. 1.

    ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    ehemalige Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem EntwicklungshelferGesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

  4. 4.

    ehemalige Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(8) Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 finden auf politische Beamte nach § 57 keine Anwendung.