Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 27 SOG LSA – Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches

(1) Zwischen den Polizeidienststellen können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit sie diese in Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 und 2 erlangt haben und die Datenübermittlung zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder. Zwischen den Sicherheitsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich erscheint. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor, ist Absatz 2 anzuwenden.

(2) Im Übrigen können die Sicherheitsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,

  2. 2.

    zur Abwehr einer Gefahr durch den Dritten, an den übermittelt wird,

  3. 3.

    auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch den Dritten, an den übermittelt wird,

  4. 4.

    zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder

  5. 5.

    zur Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 ist die Person, deren Daten übermittelt worden sind, zu benachrichtigen, sobald der Zweck der Übermittlung dem nicht mehr entgegensteht.

(3) Die Sicherheitsbehörden oder die Polizei können personenbezogene Daten an ausländische öffentliche sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur

  1. 1.

    Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Sicherheitsbehörde oder Polizei oder

  2. 2.

    Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Dritten, an den übermittelt wird,

erforderlich ist.

(3a) Die Polizei kann personenbezogene Daten einschließlich nicht gefahren- oder tatbezogener persönlicher Merkmale von Personen, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften von ihr festgehalten werden, an Stellen, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen zur Überprüfung der Einhaltung der Rechte festgehaltener Personen zuständig sind, übermitteln.

(4) Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 können die Sicherheitsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr unerlässlich ist und der Dritte, an den übermittelt wird, die Daten auf andere Weise, obwohl berechtigt, nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.

(5) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Sicherheitsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit dies zur Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn es für die Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.