Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A und B
§ 27 SHBesG – Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt durch Verordnung nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Dienstherren festzulegen. Dabei sind Besonderheiten der einzelnen Laufbahnen und Funktionen zu berücksichtigen sowie Bestimmungen zur befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen zu treffen. Das Dienstleistungszentrum Personal wird ermächtigt, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von der Stellenobergrenzenverordnung abzuweichen.
(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Dienstherren festzulegen. Dabei sind Besonderheiten der einzelnen Laufbahnen und Funktionen zu berücksichtigen sowie Bestimmungen zur befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen zu treffen.