§ 27 SGB IX, Krankenbehandlung und Rehabilitation
Die in § 26 Abs. 1 genannten Ziele sowie § 10 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.
Zu § 27: Vgl. RdSchr. 01g Zu § 27 SGB IX.
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Die in § 26 Abs. 1 genannten Ziele sowie § 10 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.
Zu § 27: Vgl. RdSchr. 01g Zu § 27 SGB IX.