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§ 27 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 SFischG – Fischereischein

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zu Einsichtnahme aushändigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

  1. 1.
    für den Eigentümer und Fischereipächter von geschlossenen Privatgewässern, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen (§ 4 Absatz 4),
  2. 2.
    soweit der Fischereiverband Saar in besonderen Fällen und für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Abs. 1 zugelassen hat.

(3) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine sind dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichgestellt.