Gesetze

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§ 27 SBG
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen → Abschnitt 3 – Beteiligung der Vertrauensperson

Titel: Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 51-12
Normtyp: Gesetz

§ 27 SBG – Berufsförderung

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.