§ 27 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Teil – Präsidialrat
§ 27 RiG M-V – Ausübung des Amtes
Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei Ausübung ihres Amtes unabhängig.