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§ 27 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 3 – Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 RiGBln – Rechtsstellung der Mitglieder, Geschäftsordnung

(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben in der Richtervertretung erforderlich ist.

(3) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.