§ 27 PostG
Postgesetz (PostG)
Postgesetz (PostG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Entgeltregulierung
§ 27 PostG – Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Die §§ 19 bis 26 sind auch dann anzuwenden, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen geändert werden und dadurch, ohne dass die als Entgelte festgelegten Beträge geändert werden, für eine bestimmte Leistung ein anderes als das bisher geltende Entgelt zur Anwendung kommt.