§ 27 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen
Zweites Kapitel – Der Personalrat → Zweiter Abschnitt – Amtszeit
§ 27 PersVG – Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist. Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht während der Fremdbeschäftigung im Sinne von § 9 Abs. 4.