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§ 27 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Der Personalrat → Abschnitt 2 – Amtszeit des Personalrates

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 27 PersVG LSA – Wahlanfechtung sowie Ausschluss und Auflösung

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, jeder entsprechend vertretene Berufsverband oder die Leitung der Dienststelle können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Bei Gruppenwahl kann die Anfechtung auf die Gruppe beschränkt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Wahlergebnis der anderen Gruppe nicht beeinflusst wird.

(3) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten einer Gruppe, der Dienststellenleitung oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus denselben Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung nehmen der Personalrat, die Gruppenvertretung oder in den Fällen des Absatzes 3 das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft.

(5) Ist die Wahl eines Personalrates mit Erfolg angefochten oder wurde einem Antrag nach Absatz 3 durch rechtskräftige Entscheidung entsprochen, hat der unverzüglich zu bildende Wahlvorstand bis zur Wiederholungswahl die Befugnisse und Pflichten des Personalrates.

(6) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so ist der neue Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden. Er entsendet bis zur Wiederholungswahl der Gruppe ein Mitglied in den Personalrat. Das Mitglied hat bis zur Wiederholungswahl die Befugnisse und Pflichten eines Personalratsmitgliedes und der Gruppenvertretung.