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§ 27 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 6 – Gesundheitsaufsicht, Qualitätssicherung

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ÖGDG – Überwachung von Heilpraktikern und Angehörigen der Gesundheitsfachberufe

(1) Heilpraktiker und Angehörige der Gesundheitsfachberufe, die selbstständig tätig sind, haben dem Gesundheitsamt unverzüglich den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit sowie die Anschrift und Änderung der Niederlassung anzuzeigen. Das Gesundheitsamt hat den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung zu verlangen. Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis darüber verlangen, dass die anzeigepflichtige Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit ungeeignet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für Dienstleistende nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255/22), die zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes wechseln. Bei einem erstmaligen Wechsel ist der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die voraussichtliche Dauer vor Aufnahme der Dienstleistung schriftlich zu melden. Danach ist die Meldung einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz übermittelt dem zuständigen Gesundheitsamt Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und der der Meldung beigefügten Dokumente.

(3) Wer Angehörige der Gesundheitsfachberufe gegen Entgelt beschäftigt, hat auf Anforderung des Gesundheitsamtes nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 bei der Einstellung erfüllt waren und er eine qualifizierte Fachaufsicht ausübt. § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Zahl der Beschäftigten, deren Berufszugehörigkeit und Weiterbildung sind dem Gesundheitsamt auf dessen Anforderung, mindestens aber einmal jährlich, mitzuteilen.

(4) Die Berufsausübung der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, insbesondere die Einhaltung der Berufspflichten, unterliegt der Aufsicht des Gesundheitsamts. Bei gegen Entgelt beschäftigten Angehörigen der Gesundheitsfachberufe kann es sich auf die Überwachung der Einhaltung der qualifizierten Fachaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 beschränken.

(5) Hält ein Angehöriger der Gesundheitsfachberufe die beruflichen Befugnisse nicht ein, erfüllt er nicht die Berufspflichten oder liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung seines Berufs geeignet ist, sind der Einstellungsträger, die Personen nach Absatz 2 oder das Gesundheitsamt verpflichtet, die für den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zuständige Behörde zu verständigen. Satz 1 gilt für Angehörige der Heilberufe mit der Maßgabe, dass auch die zuständige Heilberufskammer zur Unterrichtung der zuständigen Behörde verpflichtet ist, und für Heilpraktiker entsprechend.

(6) § 25 Abs. 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung.