§ 27 ÖGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Abschnitt 6 – Übergangsregelung
§ 27 ÖGDG – Übergangsregelung für amtsärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
(1) Soweit Verwaltungsvorschriften eines anderen Ministeriums als dem Sozialministerium, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden, amtsärztliche Untersuchungen und Begutachtungen im Sinne des § 14 vorsehen, begründen diese Verwaltungsvorschriften auch ohne förmliche Zustimmung des Sozialministeriums eine Dienstaufgabe der Gesundheitsämter.
(2) Soweit vor dem 1. Januar 2017 Aufträge über Untersuchungen und Begutachtungen in den in § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Fällen bei einem Gesundheitsamt aufgrund der allgemeinen Zuständigkeit nach § 14 Absatz 1 eingehen, bleibt das Gesundheitsamt bis zum Abschluss des Untersuchungs- und Begutachtungsverfahrens zuständig.