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§ 27 ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Drittes Kapitel – Landesgesundheitsberichterstattung, Landesgesundheitskonferenz, Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG NRW
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 27 ÖGDG NRW – Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen

(1) Das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen ist eine Einrichtung im Geschäftsbereich des für Gesundheit zuständigen Ministeriums. Es hat unter anderem die Aufgabe, als fachliche Leitstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst die Landesregierung und die unteren Gesundheitsbehörden zu beraten und zu unterstützen.

(2) Im Rahmen dieser Aufgaben obliegen dem Landeszentrum insbesondere

  1. 1.

    die Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen,

  2. 2.

    die Entwicklung fachlicher Konzepte und Strategien,

  3. 3.

    die Durchführung von fachbezogenen Untersuchungen und Forschungsprojekten sowie die Auswertung von Untersuchungs- und Forschungsprogrammen,

  4. 4.

    die Entwicklung von Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung und -kontrolle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst,

  5. 5.

    die Qualifizierung im Öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit dafür nicht andere Einrichtungen zuständig sind, und

  6. 6.

    die Vorbereitung des Landesgesundheitsberichtes nach § 25.

(3) Das Landeszentrum ist ferner "Zentrale Stelle" für das Meldeverfahren über die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen. Die "Zentrale Stelle" ist befugt, zwecks Durchführung und Sicherstellung eines Erinnerungswesens einen Datenabgleich vorzunehmen und bei fehlendem Teilnahmenachweis die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Abwendung von möglichen Gefährdungen des Kindeswohls zu unterrichten. Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird im Einvernehmen mit dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium in der Rechtsverordnung nach § 32a Heilberufsgesetz NRW geregelt.