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§ 27 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Besondere Vorschriften für den Abbau von Bodenschätzen

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 27 NatSchG LSA – Genehmigungsverfahren (1)

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichem Recht vereinbar ist.

(2) Äußert sich zum Genehmigungsantrag eine Behörde, die zu beteiligen ist, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine angemessene Nachfrist von bis zu zwei weiteren Monaten für ihre Stellungnahme, so findet § 71d Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung. Bedarf die Genehmigung der Zustimmung, des Einvernehmens oder des Benehmens einer anderen Behörde, so gelten diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als erteilt.

(3) Der Beginn der einzelnen Abschnitte des Abbaus kann davon abhängig gemacht werden, dass Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für andere Abschnitte fertig gestellt sind oder in ausreichender Höhe Sicherheit gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 geleistet wurde.

(4) Die Genehmigung wird dem Antragsteller unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie ist dem Antragsteller und dem Eigentümer sowie dem Nießbraucher oder Erbbauberechtigten bekannt zu geben. Sie wirkt für und gegen die in Satz 2 Genannten und deren Rechtsnachfolger.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(6) Im Genehmigungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt zu beachten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).