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§ 27 NachbG Bln
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Landesrecht Berlin

Achter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen

Titel: Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NachbG Bln
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 27 NachbG Bln – Grenzabstände für Bäume und Sträucher

Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:

  1. 1.

    mit Bäumen, und zwar

    1. a)

      mit stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche, der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Stieleiche, der Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnussbaum 3, 00 m,

    2. b)

      mit Bäumen, die nicht unter Buchstabe a oder c fallen 1,50 m,

    3. c)

      mit nicht hochstämmigen Obstbäumen 1,00 m,

  2. 2.

    mit Sträuchern 0,50 m.