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§ 27 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Vierter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 5 (Prüfung des Untersuchungsauftrages)

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 27 NStGHG – Vorlage

In dem Verfahren nach Artikel 27 Abs. 7 der Niedersächsischen Verfassung hat das vorlegende Gericht die Vorlage zu begründen und dabei anzugeben, inwiefern seine Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Verfassung dieser unvereinbar sein soll. Die Akten sind beizufügen.