§ 27 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Richterräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Richterräte
§ 27 NRiG – Allgemeine Wahlgrundsätze
1Der Richterrat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet eine Mehrheitswahl statt.