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§ 27 NRG
Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NRG
Gliederungs-Nr.: 403
Normtyp: Gesetz

§ 27 NRG – Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan

Enthält ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch oder eine Satzung nach § 74 der Landesbauordnung Festsetzungen über Böschungen, Aufschüttungen, Einfriedigungen, Hecken oder Anpflanzungen, so müssen hierfür die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände insoweit nicht eingehalten werden, als es die Verwirklichung der planerischen Festsetzungen erfordert. Dies gilt nicht gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.