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§ 27 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 27 NJagdG – Wildfolge, Tierschutz

(1) 1Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so hat die zur Jagd befugte Person, die geschossen hat (Schützin oder Schütze), oder in deren Auftrag eine zur Jagd befugte Begleitperson die Stelle, an der das Wild über die Grenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und eine im Nachbarjagdbezirk zur Jagd befugte Person (Jagdnachbarin oder Jagdnachbar) unverzüglich zu benachrichtigen. 2Die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar hat die Nachsuche unverzüglich selbst oder durch eine beauftragte Person fortzusetzen. 3Die Schützin oder der Schütze oder die Begleitperson (Satz 1) soll sich an der Nachsuche beteiligen.

(2) 1Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen. 2Das Wild ist zu erlegen und zu versorgen. 3Die nachsuchende Person darf das Wild, außer Schalenwild, fortschaffen. 4Bei der Nachsuche dürfen Schusswaffen mitgeführt werden, die erforderlich sind, um das kranke Wild zu erlegen. 5Die nachsuchende Person hat eine Jagdnachbarin oder einen Jagdnachbarn anschließend unverzüglich zu benachrichtigen. 6Fortgeschafftes Wild ist auf Verlangen abzuliefern.

(3) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk, so gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht.

(4) Wird Wild im Nachbarjagdbezirk von überjagenden Hunden (§ 4 Abs. 4) gestellt und ist es krankgeschossen oder lassen sich die Hunde nicht abrufen, so gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 6 für die Hundeführerin oder den Hundeführer entsprechend.

(5) 1Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so haben die Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes einen Anspruch auf Herausgabe der Trophäen, es sei denn, die Nachsuche wurde endgültig aufgegeben. 2Das Wild ist abweichend von § 25 Abs. 5 Satz 3 auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem es krankgeschossen worden ist, und auch in die Streckenliste dieses Jagdbezirks einzutragen.

(6) 1Wechselt schwerkrankes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für die zur Jagd befugte Person, die den Wechsel selbst bemerkt hat oder von einer anderen Person über den Wechsel benachrichtigt worden ist. 2Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. 3Eine Anrechnung auf einen Abschussplan findet nicht statt. 4Das erlegte Wild ist in die Streckenliste des Jagdbezirks einzutragen, in dem es verendet ist.

(7) 1Abweichende Wildfolgevereinbarungen sind zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken. 2Sie bedürfen der Schriftform.

(8) 1Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwerkrankem Wild betreten. 2Sie hat die Nutzungsberechtigten vor dem Betreten zu benachrichtigen, soweit nicht eine dadurch eintretende Verzögerung zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden des Wildes führt; anderenfalls ist die Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen. 3Die zur Jagd befugte Person darf sich das Wild aneignen, sofern die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder an deren Stelle die oder der Nießbrauchsberechtigte nicht unverzüglich widerspricht. 4Die Nachsuche gilt als befugte Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 WaffG.

(9) Offensichtlich nicht überlebensfähige Seehunde sind unverzüglich von den Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufsehern zu erlegen.