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§ 27 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 27 NESG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine Eisenbahninfrastruktur ohne eine nach § 6 Abs. 3 bestätigte Bestellung der Betriebsleitung betreibt,

  2. 2.

    ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis die Beförderung von Personen auf einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur zulässt,

  3. 3.

    eine Seilbahn ohne eine nach § 15 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung betreibt,

  4. 4.

    den Betrieb einer Seilbahn ohne eine nach § 16 Abs. 1 oder 2 erforderliche Zustimmung aufnimmt,

  5. 5.

    eine Seilbahn ohne eine nach § 18 Abs. 3 bestätigte Bestellung der Betriebsleitung betreibt oder

  6. 6.

    entgegen § 23 Abs. 3 auf einem Sicherheitsbauteil eine irreführende Kennzeichnung anbringt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.