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§ 27 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweites Kapitel – Durchführung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 27 NDiszG – Herausgabe von Unterlagen

1Wer Schriftstücke, bildliche Darstellungen, Aufzeichnungen aller Art oder sonstige Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, in seinem Gewahrsam hat, hat diese auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. 2Wird dem Verlangen nicht nachgekommen, so entscheidet die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen auf Antrag über die Rechtmäßigkeit des Herausgabeverlangens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 3Der Beschluss ist unanfechtbar. 4§ 26 Abs. 3 und 7 gilt entsprechend.