§ 27 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Mittel der Raumordnung und Landesplanung → 5. Abschnitt – Erfassung, Auswertung und Abstimmung raumbedeutsamer Sachverhalte
§ 27 LplG – Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.