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§ 27 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Beförderung

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 LbVO – Höhere Qualifikation

(1) Beamtinnen und Beamten, die die für das dritte oder vierte Einstiegsamt erforderliche Hochschulbildung erworben haben, kann das jeweilige Einstiegsamt verliehen werden, wenn sie an einem auf einer Stellenausschreibung beruhenden Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben und

  1. 1.

    die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit abgeleistet haben oder

  2. 2.

    an einem für das jeweilige Einstiegsamt eingerichteten Vorbereitungsdienst teilgenommen und die vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden haben.

Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung des neuen Einstiegsamtes in ihrer bisherigen Rechtsstellung. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 LBG bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verleihung des auf das jeweilige Einstiegsamt folgenden Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe 10 oder 14 der Besoldungsordnung A, wenn die Beamtin oder der Beamte das jeweilige Einstiegsamt bereits im Rahmen des § 5 erreicht hat.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die eine rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung besitzen, findet Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.