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§ 27 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 4 – Gehobener Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 LaufbLVO - M-V – Erleichterter Aufstieg (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum erleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes ihrer Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie zu Beginn der Einführung

  1. 1.
    das 40. Lebensjahr vollendet,
  2. 2.
    mindestens das zweite Beförderungsamt erreicht und
  3. 3.
    sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt

haben.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Laufbahn des gehobenen Dienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen (berufspraktische Einführung). Daneben haben sie berufsbegleitend an für die neue Laufbahn förderlichen theoretischen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die mit einer Abschlussprüfung enden sollen und von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift anerkannt sein müssen. Die berufspraktische Einführung dauert ein Jahr und sechs Monate. Während dieser Zeit hat der Beamte mindestens zwei verschiedene Ausbildungsstationen zu durchlaufen, die nicht zu seinem bisherigen Verwendungsbereich gehören dürfen. Die berufspraktische Einführung kann um Zeiten, in denen der Beamte bereits Tätigkeiten des gehobenen Dienstes wahrgenommen hat, jedoch um höchstens sechs Monate verkürzt werden.

(3) Nach Abschluss der berufspraktischen Einführung und der theoretischen Fortbildungsmaßnahmen stellt die oberste Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen worden ist. Dem Beamten darf in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der jeweiligen Fachrichtung höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)