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§ 27 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 5. – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 10.04.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 27 LWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

1Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf. 2Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen, und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge hin.