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§ 27 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 3 – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 LVO LSA – Sprachkenntnisse

Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wurde, müssen die deutsche Sprache in dem für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben erforderlichen Maß beherrschen. Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel bestehen, dass sie zur Wahrnehmung der Aufgaben ausreichen. Eine Überprüfung darf erst nach Anerkennung der Laufbahnbefähigung vorgenommen werden und muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.