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§ 27 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Untersuchungsausschüsse

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LTG – Rechtsstellung des Betroffenen

(1) Betroffene sind

  1. 1.
    Abgeordnete und Regierungsmitglieder in Untersuchungsverfahren, die ihre Belastung oder Entlastung zum Ziele haben,
  2. 2.
    Personen, bei denen sich aus dem Untersuchungsauftrag oder aus dem Verlauf der Untersuchung ergibt, dass die Untersuchung sich ausschließlich oder ganz überwiegend auf sie bezieht.

(2) Der Untersuchungsausschuss stellt fest, wer Betroffener ist.

(3) Dem Betroffenen soll Gelegenheit gegeben werden, zeitlich vor den Zeugen eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben. Seine Aussagepflicht und sein Aussageverweigerungsrecht entsprechen denen des Zeugen im Strafverfahren. Er hat ein Beweisantrags- und Fragerecht und das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Er wird nicht vereidigt. Der Betroffene kann sich eines Rechtsbeistands bedienen. Der Betroffene und der Beistand sind von der nicht öffentlichen Beweisaufnahme auszuschließen, wenn Gründe der Staatssicherheit ihrer Anwesenheit entgegenstehen oder wenn dies zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Der Vorsitzende hat den Betroffenen jedoch, sobald er wieder vorgelassen ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist, soweit nicht Gründe der Staatssicherheit dem entgegenstehen.

(4) Ergibt sich erst im Verlauf der Untersuchung, dass jemand Betroffener ist, so sind vor der Beschlussfassung liegende Untersuchungshandlungen, die in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt worden sind, sowie die Vernehmung des Betroffenen als Zeugen nicht deshalb unwirksam. Der Betroffene ist jedoch über alle zurückliegenden Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse in gedrängter Form zu unterrichten, soweit sie sich auf ihn beziehen und Gründe der Staatssicherheit dem nicht entgegenstehen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.