Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 4. Abschnitt – Anbau an öffentlichen Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LStrG – Schutzmaßnahmen

(1) Zum Schutz der öffentlichen Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen vorübergehend oder im Bedarfsfälle auch dauernd die jeweils erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden.

(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und mit dem Grundstück nicht fest verbundene andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, soweit sie den Verkehr behindern oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.

(3) Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen mit Zustimmung der Straßenbaubehörde auch selbst durchführen.

(4) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern und Besitzern nach den Absätzen 1 und 2 verursachte Aufwendungen und Schäden angemessen zu vergüten. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.

(5) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf ihre Kosten zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde, außer bei Gefahr im Verzug nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Dies gilt auch für Bundesstraßen.