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§ 27 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesseilbahngesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSeilbG,RP
Gliederungs-Nr.: 93-10
Normtyp: Gesetz

§ 27 LSeilbG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund des Landeseisenbahngesetzes für Seilbahnen ergangen sind, bleiben in Kraft; soweit in diesen Rechtsverordnungen auf. Bestimmungen des Landeseisenbahngesetzes verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an deren Stelle. Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.