§ 27 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 LSeilbG – In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund des Landeseisenbahngesetzes für Seilbahnen ergangen sind, bleiben in Kraft; soweit in diesen Rechtsverordnungen auf. Bestimmungen des Landeseisenbahngesetzes verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an deren Stelle. Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.