Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 27 LRiG – Ärztliche Untersuchungen

(1) 1Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Richters, ist der Richter verpflichtet, sich nach Weisung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen und, falls dies aus ärztlicher Sicht erforderlich sein sollte, beobachten zu lassen. 2Die Weisung ist zu begründen.

(2) Ein Richter kann eine ärztliche Untersuchung verlangen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder auf erneute Berufung in das Richterverhältnis zu stellen.

(3) 1Mit den ärztlichen Untersuchungen und der Erstellung der ärztlichen Gutachten in den Fällen dieses Abschnitts ist die zentrale ärztliche Untersuchungsstelle zu beauftragen. 2Die oberste Dienstbehörde kann ärztliche Gutachten von Amtsärzten oder anderen als Gutachter beauftragten Ärzten zulassen. 3Der begutachtende Arzt kann erforderlichenfalls Fachärzte hinzuziehen. 4Die Kosten der Untersuchung trägt der Dienstherr.

(4) 1Das ärztliche Gutachten soll Aussagen dazu enthalten,

  1. 1.

    welche Anforderungen seines Amtes der Richter aufgrund seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht oder in nur eingeschränktem Umfang erfüllen kann,

  2. 2.

    wie lange und in welchem Umfang diese Einschränkungen voraussichtlich bestehen werden,

  3. 3.

    ob und welche Maßnahmen zur vollen oder zumindest teilweisen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder zur Erhöhung der Dienstfähigkeit geeignet erscheinen und

  4. 4.

    ob und wann Nachuntersuchungen gemäß § 32 Abs. 2 sinnvoll erscheinen.

2Weiterhin teilt der Arzt der zuständigen Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden medizinischen Befunde mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. 3Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 sind in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. 4Sie dürfen nur für die Entscheidungen nach den §§ 28 bis 33 verwendet werden. 5Auf Wunsch des Richters übermittelt der Arzt ihm eine Kopie der erteilten Auskünfte. 6Der Richter ist zu Beginn der Untersuchung auf die Mitteilungspflicht des Arztes gegenüber der zuständigen Behörde hinzuweisen.