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§ 27 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 3 – III. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 27 LNatSchG – Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen
(zu § 22 Abs. 1 Satz 2, §§ 30, 32 Abs. 5 BNatSchG)

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde legt die Maßnahmen fest, die zur Pflege und zur Entwicklung

  1. 1.

    der gesetzlich geschützten Biotope,

  2. 2.

    der Natura 2000-Gebiete,

  3. 3.

    der geschützten Gebiete und Flächen, deren Schutzerklärungen keine Maßnahmen des Naturschutzes (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG) vorsehen,

erforderlich sind. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 müssen die Planung und der Vollzug der Maßnahmen ökologische, wissenschaftliche und kulturelle Erfordernisse berücksichtigen, wobei den wirtschaftlichen und Freizeit bedingten Erfordernissen Rechnung zu tragen ist. Abweichend von § 32 Abs. 5 BNatSchG stellt die zuständige Naturschutzbehörde dabei unter geeigneter Beteiligung der Betroffenen Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne für die jeweiligen Gebiete auf, soweit dies erforderlich ist, und veröffentlicht diese in geeigneter Weise.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden unterbreiten Vorschläge für Maßnahmen und setzen die festgelegten Maßnahmen um, soweit nicht die nach Absatz 1 zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall eine andere Regelung trifft.

(3) Unterliegen unter Schutz gestellte Teile von Natur und Landschaft auch einem Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz, darf die zuständige Naturschutzbehörde Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Denkmalschutzbehörde durchführen oder zulassen.