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§ 27 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Jagdausübung

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LJagdG – Jagdhunde

(1) Bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf Wild sind für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden. Die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit bestimmt die oberste Jagdbehörde. Ein Jagdhund gilt als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat. Brauchbarkeitsprüfungen werden von der Landesjägerschaft nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung durchgeführt. In der Prüfungsordnung können Prüfungen anderer Vereinigungen als gleichgestellt zugelassen werden, sofern diese die Brauchbarkeit der Jagdhunde gewährleisten.

(2) Außerhalb befriedeter Bezirke gehört die Jagdhundeausbildung einschließlich Prüfung zur Jagdausübung.