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§ 27 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Beschränkung von Jagd und Hege, Pflichten bei der Wahrnehmung des Jagdrechts, Beunruhigen von Wild

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LJG – Wildschutzgebiete, Querungshilfen

(1) Die zuständige Behörde kann bestimmte Bereiche von Jagdbezirken zum Schutz gefährdeter Tierarten oder zur Verringerung von Waldwildschäden im Einvernehmen mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Grundflächen zu Wildschutzgebieten erklären und dabei das Betretungsrecht außerhalb befestigter Waldwege unter 2 Meter Breite und außerhalb markierter Wanderwege sowie die Jagdausübung einschränken oder gänzlich untersagen; das Betretungsrecht der nutzungsberechtigten Person bleibt unberührt. In einem Umkreis mit einem Radius von 250 Meter um Querungshilfen für Wild, insbesondere Grünbrücken und Grünunterführungen, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, ist die Jagdausübung untersagt.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ist ortsüblich bekannt zu machen. Wildschutzgebiete sind in der Örtlichkeit kenntlich zu machen.