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§ 27 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LHO – Vorbereitung der Haushaltsaufstellung

(1) Zur Vorbereitung der Haushaltsaufstellung beschließt die Landesregierung auf Vorschlag des Finanzministeriums im Rahmen des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets Vorgaben zur Höhe der Budgets der einzelnen Ministerien (Ressortbudgets).

(2) Die Budgetplanungen der Ministerien sind dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Budgetplanungen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt und erforderliche Auskünfte erteilt werden.

(3) Die Voranschläge für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofs und des Landesverfassungsgerichts sind dem Finanzministerium mit den für die Aufstellung des Haushaltsplanes erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig einzureichen, dass sie in den Entwurf des Haushaltsplans aufgenommen werden können.