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§ 27 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LHO – Voranschläge

(1) Die Voranschläge für die Einzelpläne 01 bis 29 sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle, die von den Bezirksverordnetenversammlungen beschlossenen Bezirkshaushaltspläne vom Bezirksamt, der Senatsverwaltung für Finanzen zu dem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann bestimmen, dass besondere Unterlagen oder Anmeldungen vorweg eingereicht oder den Voranschlägen beigefügt werden.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stellen übersenden die Unterlagen auf Verlangen auch dem Rechnungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen.