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§ 27 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LHO – Voranschläge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Die Voranschläge werden von den Behörden in dezentraler Verantwortung aufgestellt. Sie sind der für die Finanzen zuständigen Behörde zu dem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann verlangen, dass den Voranschlägen ergänzende Unterlagen beigefügt werden; ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.