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§ 27 LGG
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Landesrecht Saarland

Abschnitt 8 – Sonstige Regelungen

Titel: Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 203-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 LGG – Auftragsvergabe und staatliche Leistungen

(1) Beim Abschluss von Verträgen über Leistungen sowie bei allen freiwilligen staatlichen und kommunalen Leistungen soll durch vertragliche Vereinbarung beziehungsweise Auflagen sichergestellt werden, dass bei der Ausführung des Auftrages beziehungsweise der Verwendung der Mittel die Grundzüge dieses Gesetzes Beachtung finden.

(2) Soweit Aufträge öffentlich ausgeschrieben werden, ist auf die in Absatz 1 enthaltene gesetzliche Bestimmung hinzuweisen.