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§ 27 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LEG – Genehmigung der Tarife

(1) Die Einführung, Änderung und Aufhebung von Tarifen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde hat die Tarife insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den Interessen des öffentlichen Verkehrs und dem allgemeinen Wohl in Einklang stehen.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Unternehmer nicht innerhalb von drei Wochen seit Eingang seines Antrags bei der zuständigen Behörde von dieser eine Äußerung zugeht. Die Genehmigung gilt ferner als erteilt, wenn dem Unternehmer nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang dieser Äußerung eine abschließende, von seinem Antrag abweichende Entscheidung der zuständigen Behörde zugeht.