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§ 27 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Grundgehalt und Leistungsbezüge → Abschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LBesG – Obergrenzen für Beförderungsämter und höchstzulässige Ämter

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1.-in der Besoldungsgruppe A 8 30 v. H.,
 -in der Besoldungsgruppe A 9 8 v. H.,
 jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9 (soweit nicht Einstiegsamt),
2.-in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H.,
 -in der Besoldungsgruppe A 12 16 v. H.,
 -in der Besoldungsgruppe A 13 6 v. H.,
 jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 9 (Einstiegsamt) bis A 13 (soweit nicht Einstiegsamt),
3.-in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen40 v. H.,
 -in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen10 v. H.,
 jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) bis A 16 und B 2.

Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der jeweiligen Planstellen bei einem Dienstherrn.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.

    für die obersten Landesbehörden,

  2. 2.

    für Lehrerinnen und Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,

  3. 3.

    für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,

  4. 4.

    für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnung zu Absatz 3 ergeben würde.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter

  1. 1.

    ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende,

  2. 2.

    für Fachrichtungen einer Laufbahn, in denen aufgrund des § 25 Abs. 2 das Einstiegsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

Obergrenzen festzulegen.

(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Landesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.

(5) Der Anteil des auf das zweite, dritte und vierte Einstiegsamt (Besoldungsgruppen A 6, A 9 und A 13) jeweils folgenden ersten Beförderungsamtes darf nach Maßgabe sachgerechter Bewertung 65 v. H. der Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherren in den Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) und A 7 (Beförderungsamt), den Besoldungsgruppen A 9 (Einstiegsamt) und A 10 (Beförderungsamt) sowie den Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) und A 14 (Beförderungsamt) nicht überschreiten. Zugrunde zu legen ist jeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach Anwendung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsverordnungen nach Absatz 3 sowie der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 15 für das jeweilige Einstiegsamt und das dazugehörige erste Beförderungsamt verbleibt.