Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 LAP-mntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Prüfungen

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 LAP-mntDBWVV – Prüfungskommission

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung sind:

  1. 1.
    eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
  2. 2.
    mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des höheren Dienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den Lehrgebieten Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Betriebswirtschaftslehre als Beisitzende oder Beisitzender und
  3. 3.
    mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den übrigen Lehrgebieten als Beisitzende oder Beisitzender.

(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind:

  1. 1.
    eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
  2. 2.
    zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende und
  3. 3.
    eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sicher.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber zwei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 93 Satz 2 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084). Zur weiteren Anwendung s. § 92 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084).