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§ 27 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Vierter Unterabschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 KWO – Einreichung der Wahlvorschläge, Vorprüfung

(1) Der Wahlleiter oder die Gemeindeverwaltung vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und bestätigt auf Verlangen den Eingang schriftlich.

(2) Der Wahlleiter prüft unverzüglich durch die Gemeindeverwaltung, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er Mängel fest, benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Hat die Gemeindeverwaltung berechtigte Zweifel, ob eine Wählergruppe die Unterschriftenbefreiung nach § 16 Abs. 3 KWG in Anspruch nehmen kann, so fordert der Wahlleiter die Vertrauensperson sofort auf, die fehlenden Unterschriften nachzureichen oder in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, nachzuweisen, dass die Wählergruppe unter § 16 Abs. 3 KWG fällt. Bei der Wahl zum Kreistag tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Kreisverwaltung.