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§ 27 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 KWG – Mängelbeseitigung

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des § 23 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    der Name der Partei oder Wählergruppe fehlt,

  3. 3.

    die nach § 22 Abs. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,

  4. 4.

    sämtliche Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags mangelhaft bezeichnet sind, sodass ihre Personen nicht feststehen,

  5. 5.

    die Zustimmungserklärungen aller Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags fehlen,

  6. 6.

    die Niederschrift nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 fehlt oder

  7. 7.

    der Wahlvorschlag keine Gebietsliste enthält.

Hat dieselbe Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so sind diese Wahlvorschläge ungültig. Einer der eingereichten Wahlvorschläge ist gültig, wenn die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson innerhalb der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung diesen zum einzigen Wahlvorschlag bestimmen. Das Recht der Partei oder Wählergruppe, anstelle der bisher eingereichten Wahlvorschläge innerhalb der Einreichungsfrist einen neuen Wahlvorschlag einzureichen, bleibt unberührt. Sätze 3 und 4 gelten für Bereichslisten entsprechend, wenn ein Wahlvorschlag für denselben Wahlbereich mehrere Bereichslisten enthält. Sind einzelne Bewerberinnen und Bewerber mangelhaft bezeichnet, sodass ihre Personen nicht feststehen, oder fehlen die Zustimmungserklärungen einzelner Bewerberinnen und Bewerber oder fehlen die Niederschriften nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 für einzelne Bereichslisten, so ist der Wahlvorschlag insoweit nicht gültig.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.