§ 27 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
VIERTER TEIL – Anschluss- und Erschließungsbeiträge → ERSTER ABSCHNITT – Gemeinsame Vorschriften
§ 27 KAG – Öffentliche Last
Der Beitrag und die Vorauszahlung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.