Gesetze

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§ 27 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Anschluss- und Erschließungsbeiträge → ERSTER ABSCHNITT – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6130
Normtyp: Gesetz

§ 27 KAG – Öffentliche Last

Der Beitrag und die Vorauszahlung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.