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§ 27 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 JAPO – Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Verwaltung

(1) In der Arbeitsgemeinschaft Verwaltung soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit der Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung, insbesondere mit dem Verwaltungsverfahren und der Bescheidtechnik, vertraut gemacht werden. Es soll ein umfassender Überblick über die typischen Aufgaben der Eingriffs-, Leistungs- und Planungsverwaltung verschafft werden. Die Kenntnisse im Öffentlichen Recht sollen nach Maßgabe des vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans ergänzt und vertieft werden.

(2) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft Verwaltung wird bei der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion oder bei einer anderen Behörde eingerichtet. Eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder eine Richterin oder ein Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit leitet die Arbeitsgemeinschaft. Das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium bestellt die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder den Arbeitsgemeinschaftsleiter auf Vorschlag der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion; soll eine Richterin oder ein Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bestellt werden, so ist das Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium herzustellen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).