§ 27 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 5 – Zweite juristische Staatsprüfung
§ 27 JAG M-V – Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
Ein Prüfungsausschuss für die Zweite juristische Staatsprüfung besteht aus vier Mitgliedern. Ihm soll nicht mehr als ein der unter § 9 Nummer 1 genannten Mitglieder angehören.