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§ 27 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 HmbRDG – Übergangsregelungen (1)

(1) Ist ein Unternehmer zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransports im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch vier Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, Gebrauch machen. Hat der Unternehmer von der Genehmigung vor dem 26. Juli 1989 Gebrauch gemacht, so findet für die Wiedererteilung § 12 Absatz 3 Sätze 1 bis 4 keine Anwendung.

(2) Bis zum 31. Dezember 2020 dürfen bei der Besetzung von Krankenkraftwagen in der Notfallrettung in Abweichung von § 21 Absatz 2 Rettungsassistenten eingesetzt werden, wenn sie eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung besitzen und die Berufsbezeichnung weiter führen dürfen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).