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§ 27 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 HmbKHG – Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern

(1) Auf Antrag werden Fördermittel bewilligt für

  1. 1.
    die Erleichterung der Schließung,
  2. 2.
    die Umstellung auf andere Aufgaben,

sofern die Krankenhäuser auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Behörde ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausscheiden und die dadurch entstehenden Kosten unzumutbare finanzielle Härten für das Krankenhaus darstellen.

(2) Der Krankenhausträger hat in der Regel entsprechend seiner Vermögenssituation einen Teil der Kosten selbst zu tragen und andere Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Ferner sind Erträge zu berücksichtigten, die bei einer anderen Nutzung des Krankenhauses erzielt und zur Finanzierung herangezogen werden können.

(3) Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages können insbesondere berücksichtigt werden

  1. 1.
    unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,
  2. 2.
    Betriebsverluste, soweit sie auf der Einstellung des Krankenhausbetriebs beruhen und unabwendbar waren,
  3. 3.
    angemessene Aufwendungen für die Milderung besonderer wirtschaftlicher Härten, die den im Krankenhaus Beschäftigten entstehen,
  4. 4.
    Investitionen zur Umstellung auf andere, vor allem soziale Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.

(4) Bei Umstellung des Krankenhauses oder einzelner Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben können nur Investitionen berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um die vorhandenen Gebäude für die neue Zweckbestimmung nutzbar zu machen.